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Offener Brief - Korrektur der Aussagen des Sprechers der IG Großmarkt
Offener Brief
14.05. 2023
Korrektur der Aussagen des Sprechers der IG Großmarkt
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer wieder betont der Sprecher der Interessensgemeinschaft Großmarkt Michael Riegel – zuletzt im Kölner Stadt Anzeiger vom 12.05. 2023 – „Wir haben schon vor der Markterkundung gesagt, dass bringt nichts, das ist zu klein, aber wir wurden ignoriert“
Die Fläche im Köln Marsdorf mit ca 10 ha entspricht ungefähr der Fläche des heutigen Großmarkts. Somit kann sie gar nicht zu klein sein.
Herr Michael Riecke bezieht sich wohl auf die Fläche, die ursprünglich für großmarktaffine Betriebe wie Gabelstabler-Reparaturwerkstatt, LKW-Waschanlage und Weiterverarbeitungsbetriebe vorgesehen war.
Diese Betriebe können sich auf den normalen Gewerbeflächen ansiedeln und sind nicht Teil des Großmarktes.
Das Ergebnis der Erkundung hat eindeutig ergeben, dass für einen Großmarkt auf dem freien Markt für Investoren und Unternehmen kein Interesse besteht. Wie sieht es denn mit der Genossenschaft der Großmarkthändler aus? Haben die sich an der Erkundung beteiligt?
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schüler
Oberverwaltungsgericht in Münster erklärt FC-Ausbaupläne für unwirksam
Die Begründung kann der nachfolgenden Pressemitteilung des OVG entnommen werden:
Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln ist unwirksam
24. November 2022
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute über zwei Normenkontrollanträge einer Bürgerinitiative und des Landesverbands NRW des Naturschutzbunds Nabu mündlich verhandelt, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln-Sülz richten. Er hat entschieden, dass der Plan unwirksam ist, weil er an einem Abwägungsmangel leidet; der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Plaungsverfahren geheilt werden kann und weitere Mängel nicht ersichtlich sind.
Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweiterung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als "Leistungszentrum Fußball" geplant. Die Planung umfasst auch vier öffentliche Grünflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung "Kleinspielfeld", die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" abwägungsfehlerhaft ist, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept besteht. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig. Nach dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept der Stadt Köln sollen dort aber jeweils auf der gesamten festgesetzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handelt. Das lässt die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu; stattdessen hätte die Stadt Köln etwa förmlich Flächen für Sportanlagen festsetzen können. Auf diesen planungsrechtlichen Aspekt ist die Stadt Köln im Übrigen bereits im Aufstellungsverfahren durch das zuständige Bauministerium NRW hingewiesen worden. Die Unwirksamkeit der vier Grünflächenfestsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich nach der Planbegründung um ein wesentliches Element einer Gesamtkonzeption der Stadt Köln gehandelt hat.
Die umfangreich vorgetragenen weiteren Bedenken der beiden Antragsteller (Verstöße gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzureichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von
Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht
zu teilen.
Der Senat hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Stadt Köln und der beigeladene 1. FC Köln sowie die beigeladene 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE
Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bereich West der Ost-West-Achse unter www.meinungfuer.koeln/owa-west gestartet
Wie Sie eventuell der Presse entnommen haben, startete am 15. August 2022, die Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bereich West der Ost-West-Achse unter www.meinungfuer.koeln/owa-west.
Hier können Sie bis Sonntag, 4. September 2022, die Planungen für die 14 Haltestellen von „Weiden West“ bis „Universitätsstraße“ einsehen und kommentieren. Auf den Unterseiten zu den einzelnen Haltestellen finden Sie jeweils einen zusammenfassenden Steckbrief im PDF-Format zum Download.
Unter anderem geht es auch um den Um- bzw. Neubau der Haltestelle "Junkersdorf", die aktuellen Planungen hierzu können der nachfolgenden Grafik entnommen werden:
Quelle: https://meinungfuer.koeln