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Aufforderung zum Einschreiten gegen Maßnahmen auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims, Köln-Sülz
Die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle hat am 01.08.2023 ein Schreiben an die Stadt Köln übersandt, in dem sie die Stadt auffordert, gegen die Baumaßnahmen auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims einzuschreiten.
Mit Schreiben vom 28.08.2023 hat die Stadt Köln folgende Antwort übersandt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mit Schreiben vom 15.08.2023 angekündigt, melden wir uns nach abschließender Prüfung der in Ihrem Schreiben vom 01.08.2023 zum Ausdruck gebrachten Bedenken und Forderungen bei Ihnen zurück.
Derzeit sehen wir keinen Anlass, gegen die auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims in Köln-Lindental erfolgten Umbauarbeiten einzuschreiten:
Ein Einschreiten wegen eines möglichen Verstoßes gegen naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften auf Grundlage von § 17 Abs. 8 und § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Sportplätze 5 und 6 liegen im Geltungsbereich des am 18.06.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Bebauungsplans Nr. 63419/02. Der Bebauungsplan ist im Zuge eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG NRW für unwirksam erklärt worden; die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom 22.08.2023 wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der Bebauungsplan ist folglich weiterhin wirksam, was zur Folge hat, dass die §§ 13 ff. BNatSchG keine Anwendung finden (§ 18 Abs2 S.1 BNatschG). Gleiches gilt hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Widersprüche zum Landschaftsplan der Stadt Köln (§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz).
Nur der Vollständigkeit halber weisen wir mit Blick auf Ihre Ausführungen zur fehlenden Baugenehmigung für die Errichtung der Sportplätze bzw. für deren Umbau auf Folgendes hin:
Die Sportplätze sind bereits in den 1950er Jahren und somit lange vor Eingemeindung der damals noch zum Gebiet der Gemeinde Hürth gehörenden. Flurstücke errichtet worden. Aus heutiger Sicht ist nicht mehr aufzuklären, ob und welche l)nterlagen hierzu von der Stadt Hürth _im Rahmen der Eingemeindung der Flächen übernommen wurden. Aktuell sind keinerlei bauaufsichtlichen Beanstandungen aus der damaligen Zeit bekannt. Im Ergebnis geht die Stadtverwaltung daher von einem formell legalen Bestand aus. Die nun erfolgten Umbauarbeiten bedurften keiner Baugenehmigung, da insofern § 62 Abs. 1 Nr. 10 c) BauO NRW greift. Bestätigt wird dies durch einen Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW vom 03.07.2023, demzufolge zur zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen im Sinne der Vorschrift auch (isoliert betrachtet) der Belag gehört. Der Austausch von Belägen auf Sportplätzen ist demnach als bauordnungsrechtlich verfahrensfrei anzusehen.
Offener Brief - Korrektur der Aussagen des Sprechers der IG Großmarkt
Offener Brief
14.05. 2023
Korrektur der Aussagen des Sprechers der IG Großmarkt
Sehr geehrte Damen und Herren,
immer wieder betont der Sprecher der Interessensgemeinschaft Großmarkt Michael Riegel – zuletzt im Kölner Stadt Anzeiger vom 12.05. 2023 – „Wir haben schon vor der Markterkundung gesagt, dass bringt nichts, das ist zu klein, aber wir wurden ignoriert“
Die Fläche im Köln Marsdorf mit ca 10 ha entspricht ungefähr der Fläche des heutigen Großmarkts. Somit kann sie gar nicht zu klein sein.
Herr Michael Riecke bezieht sich wohl auf die Fläche, die ursprünglich für großmarktaffine Betriebe wie Gabelstabler-Reparaturwerkstatt, LKW-Waschanlage und Weiterverarbeitungsbetriebe vorgesehen war.
Diese Betriebe können sich auf den normalen Gewerbeflächen ansiedeln und sind nicht Teil des Großmarktes.
Das Ergebnis der Erkundung hat eindeutig ergeben, dass für einen Großmarkt auf dem freien Markt für Investoren und Unternehmen kein Interesse besteht. Wie sieht es denn mit der Genossenschaft der Großmarkthändler aus? Haben die sich an der Erkundung beteiligt?
Mit freundlichen Grüßen
Roland Schüler
Oberverwaltungsgericht in Münster erklärt FC-Ausbaupläne für unwirksam
Die Begründung kann der nachfolgenden Pressemitteilung des OVG entnommen werden:
Bebauungsplan für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln ist unwirksam
24. November 2022
Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute über zwei Normenkontrollanträge einer Bürgerinitiative und des Landesverbands NRW des Naturschutzbunds Nabu mündlich verhandelt, die sich gegen den Bebauungsplan der Stadt Köln für die Erweiterung des "RheinEnergieSportparks" in Köln-Sülz richten. Er hat entschieden, dass der Plan unwirksam ist, weil er an einem Abwägungsmangel leidet; der Senat hat zugleich darauf hingewiesen, dass dieser Mangel in einem ergänzenden Plaungsverfahren geheilt werden kann und weitere Mängel nicht ersichtlich sind.
Der vom Rat der Stadt im Juni 2020 beschlossene Bebauungsplan soll eine Erweiterung bestehender Sportanlagen in Köln-Sülz im Bereich des Franz-Kremer-Stadions und des sogenannten Geißbockheims planungsrechtlich absichern. Die erweiterten Sportanlagen sollen ebenso wie die bestehenden Anlagen im Wesentlichen durch den 1. FC Köln genutzt werden. Für den Bau mehrerer Fußballplätze mit Kunstrasen sollen Teile des äußeren Grüngürtels im Bereich der sogenannten Gleueler Wiese in Anspruch genommen werden, ferner ist ein zweigeschossiges Gebäude als "Leistungszentrum Fußball" geplant. Die Planung umfasst auch vier öffentliche Grünflächen mit der jeweiligen Zweckbestimmung "Kleinspielfeld", die im Bereich der Gleueler Wiese festgesetzt wurden.
Der Senat hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass lediglich die Festsetzung der vier öffentlichen Grünflächen mit der Zweckbestimmung "Kleinspielfeld" abwägungsfehlerhaft ist, weil eine Divergenz zwischen dem Inhalt dieser Festsetzungen und dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept besteht. Innerhalb einer öffentlichen Grünfläche sind nur in untergeordnetem Umfang bauliche Anlagen zulässig. Nach dem in der Planbegründung dargestellten städtebaulichen Konzept der Stadt Köln sollen dort aber jeweils auf der gesamten festgesetzten Grünfläche vollversiegelte Sportflächen (unter anderem für Basket- und Streetball) errichtet werden können, bei denen es sich um bauliche Anlagen handelt. Das lässt die Festsetzung einer Grünfläche bei zutreffendem Verständnis nicht zu; stattdessen hätte die Stadt Köln etwa förmlich Flächen für Sportanlagen festsetzen können. Auf diesen planungsrechtlichen Aspekt ist die Stadt Köln im Übrigen bereits im Aufstellungsverfahren durch das zuständige Bauministerium NRW hingewiesen worden. Die Unwirksamkeit der vier Grünflächenfestsetzungen führt insgesamt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, weil es sich nach der Planbegründung um ein wesentliches Element einer Gesamtkonzeption der Stadt Köln gehandelt hat.
Die umfangreich vorgetragenen weiteren Bedenken der beiden Antragsteller (Verstöße gegen Vorgaben des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, unzureichende Abwägung einer Standortalternative in Köln-Marsdorf, der Belange von
Natur und Landschaft des im Landschaftsschutzgebiet "Äußerer Grüngürtel Müngersdorf bis Marienburg und verbindende Grünzüge" gelegenen Bereichs und der Auswirkungen der Kunstrasenflächen auf das Stadtklima) vermochte der Senat nicht
zu teilen.
Der Senat hat eine Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen können die Stadt Köln und der beigeladene 1. FC Köln sowie die beigeladene 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.
Aktenzeichen: 7 D 277/20.NE und 7 D 2/21.NE