Die Bürgerinitiative Grüngürtel für Alle hat am 01.08.2023 ein Schreiben an die Stadt Köln übersandt, in dem sie die Stadt auffordert, gegen die Baumaßnahmen auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims einzuschreiten.

Mit Schreiben vom 28.08.2023 hat die Stadt Köln folgende Antwort übersandt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
wie mit Schreiben vom 15.08.2023 angekündigt, melden wir uns nach abschließender Prüfung der in Ihrem Schreiben vom 01.08.2023 zum Ausdruck gebrachten Bedenken und Forderungen bei Ihnen zurück.

Derzeit sehen wir keinen Anlass, gegen die auf den Sportplätzen 5 und 6 in der Nähe des Geißbockheims in Köln-Lindental erfolgten Umbauarbeiten einzuschreiten:

Ein Einschreiten wegen eines möglichen Verstoßes gegen naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Vorschriften auf Grundlage von § 17 Abs. 8 und § 3 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist vorliegend nicht angezeigt. Die Sportplätze 5 und 6 liegen im Geltungsbereich des am 18.06.2020 vom Rat der Stadt Köln beschlossenen Bebauungsplans Nr. 63419/02. Der Bebauungsplan ist im Zuge eines Normenkontrollverfahrens vor dem OVG NRW für unwirksam erklärt worden; die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Mit Beschluss vom 22.08.2023 wurde die Revision gegen das Urteil zugelassen. Der Bebauungsplan ist folglich weiterhin wirksam, was zur Folge hat, dass die §§ 13 ff. BNatSchG keine Anwendung finden (§ 18 Abs2 S.1 BNatschG). Gleiches gilt hinsichtlich der von Ihnen behaupteten Widersprüche zum Landschaftsplan der Stadt Köln (§ 20 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz).

Nur der Vollständigkeit halber weisen wir mit Blick auf Ihre Ausführungen zur fehlenden Baugenehmigung für die Errichtung der Sportplätze bzw. für deren Umbau auf Folgendes hin:

Die Sportplätze sind bereits in den 1950er Jahren und somit lange vor Eingemeindung der damals noch zum Gebiet der Gemeinde Hürth gehörenden. Flurstücke errichtet worden. Aus heutiger Sicht ist nicht mehr aufzuklären, ob und welche l)nterlagen hierzu von der Stadt Hürth _im Rahmen der Eingemeindung der Flächen übernommen wurden. Aktuell sind keinerlei bauaufsichtlichen Beanstandungen aus der damaligen Zeit bekannt. Im Ergebnis geht die Stadtverwaltung daher von einem formell legalen Bestand aus. Die nun erfolgten Umbauarbeiten bedurften keiner Baugenehmigung, da insofern § 62 Abs. 1 Nr. 10 c) BauO NRW greift. Bestätigt wird dies durch einen Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW vom 03.07.2023, demzufolge zur zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen im Sinne der Vorschrift auch (isoliert betrachtet) der Belag gehört. Der Austausch von Belägen auf Sportplätzen ist demnach als bauordnungsrechtlich verfahrensfrei anzusehen.

 

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